§ 8 - Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt: 

a)    zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden;

b)     bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben;

c)     durch ihre Funktionäre Funktionen im Landesverband der Salzburger Schützen zu übernehmen;

d)     an den Jahrtag schriftliche Anträge einzubringen;

e)     die Einrichtungen des Landesverbandes der Salzburger Schützen zu benützen;

f)       vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;

g)     die Einberufung einer Generalversammlung vom Vorstand zu verlangen
(ein Zehntel der Mitglieder);

h)     in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben;

i)       vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren; geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

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