§ 8 - Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden;
b) bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben;
c) durch ihre Funktionäre Funktionen im Landesverband der Salzburger Schützen zu übernehmen;
d) an den Jahrtag schriftliche Anträge einzubringen;
e) die Einrichtungen des Landesverbandes der Salzburger Schützen zu benützen;
f) vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;
g) die Einberufung einer Generalversammlung vom Vorstand zu verlangen
(ein Zehntel der Mitglieder);
h) in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben;
i) vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren; geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.