§ 7 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Landesschützenjahrtag festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.