§ 6 - Die Mitgliedschaft erlischt durch

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
a) Freiwilliger Austritt - dieser kann nur zum 31. 12. eines Jahres erfolgen und muss dem Vorstand des Landesverbandes mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Das Datum des Poststempels ist für die Rechtzeitigkeit maßgeblich.
b) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es wiederholt gegen die Satzungen verstoßen hat, andere Mitgliedspflichten grob verletzt hat, die Beschlüsse der Verbandsorgane missachtet oder das Ansehen oder die Interessen des Landesverbandes geschädigt hat
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Landesverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit in Zusammenwirken mit dem Vorstand des zuständigen Bezirksverbandes. Ein Ausschluss wird nur wirksam, wenn auch der Bezirksverband zustimmt.
d) Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.