§ 5 - Mitgliedschaft

Es gibt

a)    ordentliche Mitglieder

b)    unterstützende Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder


zu a)

Als ordentliche Mitglieder gelten jene Personen, Gruppen und Vereine, die an allen Rechten des Landesverbandes teilnehmen.

zu b)
Unterstützende Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die die Verbandszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Verbandsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.

zu c)
Personen, die sich um den Verband und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand endgültig.

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