§ 20 - Auflösung des Verbandes

Die freiwillige Auflösung des Landesverbandes kann nur bei Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereine bei einem Landesschützenjahrtag erfolgen. Das vorhandene Verbandsvermögen fällt sodann der Landesregierung zu, die es solange zu verwalten hat, bis sich ein neuer gemeinnütziger Verein mit gleichem oder ähnlichem Ziel und Zweck gebildet hat, dem dann dieses Vermögen zu übertragen ist.
Sollte sich innerhalb von fünf Jahren ein solcher Verband nicht bilden, so ist das vorhandene Verbandsvermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.