§ 17 - Verwaltung des Verbandsvermögens

Bei der Verwaltung des Vermögens und Einkommens des Verbandes hat sich der Landeskommandant = Obmann an die vom Vorstand beziehungsweise vom Landesschützenjahrtag gefassten Beschlüsse oder Richtlinien zu halten. Das vorhandene Vermögen ist, mit Ausnahme einer dem Kassier zu belassenden Handkasse, von diesem so zu verwalten, dass es Unbefugten nicht möglich ist, das Vermögen anzutasten. Daher ist der Kassier zur Eröffnung eines Kontos oder Sparbuches verpflichtet. Zur Führung des Kontos ist er nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder einem zu ernennenden Mitglied des Vorstandes ermächtigt. Die Einlagebücher beziehungsweise Wertpapiere sowie die Barbestände sind vom Kassier in Verwahrung zu nehmen. Weiters ist jede, das Verbandsvermögen betreffende Ausgabe vom Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen (Anweisung). Die Verbandsrechnung ist für jedes Kalenderjahr, das ist für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember, abzuschließen, vom Kassier und vom Landeskommandanten bzw. Geschäftsführer zu fertigen und nach Überprüfung durch zwei Rechnungsprüfer der nächstfolgenden Vorstandsversammlung vorzulegen. Nach Richtigstellung etwaiger Mängel ist der Abschluss vierzehn Tage vor dem Landesschützenjahrtag zur Einsichtnahme aufzulegen.

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