§ 15 - Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes und hat für die Abwicklung der Verbandsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)       die Leitung der Geschäfte und die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses;

b)       die Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

c)       die Einberufung und Vorbereitung des Landesschützenjahrtages = Generalversammlung;

d)       die Durchführung der Beschlüsse des Landesschützenjahrtages;

e)       die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Landesschützenjahrtag vorbehalten sind;

f)         die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder;

g)       die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

h)       die Verwaltung des Vereinsvermögens;

i)         die Ehrung verdienter Persönlichkeiten entsprechend den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;

j)         die Ernennung von Ehrenmitgliedern

k)       der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen; er kann die Beiziehung aussenstehender Personen (Fachreferenten) beschließen.

 

Der Vorstand wird vom Landeskommandanten = Landesobmann, bei Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

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