§ 14 - Wahl des Vorstandes

a) Die im § 13 a, b, c, d, e, f angeführten Vorstandsmitglieder werden vom Landesschützenjahrtag für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
b) Stimmberechtigt sind alle dem Verband angeschlossenen Mitglieder, wobei jeder Verein beziehungsweise jede Gruppe gleich viele Wahlberechtigte hat. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
c) Die Bezirkskommandanten und 2 Stellvertreter - ihre Wahl erfolgt bei der Generalversammlung des jeweiligen Bezirksverbandes - werden von den Bezirksverbänden in den Vorstand entsandt.
d) Wählbar sind alle physischen Personen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
e) Der Vorstand ist verpflichtet, für den Landesschützenjahrtag einen Wahlvorschlag zu erarbeiten. Wahlvorschläge können auch von den Mitgliedern eingebracht werden. Alle Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Neuwahl schriftlich einzubringen.
f) Der Schützenjahrtag bestellt einen Wahlleiter, dem die statutengemäße Durchführung der Wahl obliegt. Diesem sind alle Wahlvorschläge zu übergeben.
g) Vor der Wahl ist die Anzahl der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder festzustellen.
h) Die Wahl erfolgt durch Akklamation mittels Delegiertenkarte oder geheim mittels Stimmzettel, wenn dies beantragt und von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder vom Vorstand beschlossen wird.
i) Die Wahl des Landeskommandanten und seiner Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können insgesamt gewählt werden.
j) Der Schützen-Landeskommandant wird nach der Wahl bei einem entsprechenden Anlass vom/von der Schirmherrn/frau der Salzburger Schützen zum Schützenobrist ernannt
Der Vorstand hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung im nächstfolgenden Landesschützenjahrtag einzuholen ist.