§ 11 - Der Salzburger Landesschützenjahrtag

(1) Der Landesschützenjahrtag ist die Versammlung aller Mitglieder des Verbandes. Sie ist jährlich vom Landesobmann an einem vom Verbandsvorstand zu bestimmenden Ort und Datum mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.
(2) Ein außerordentlicher Landesschützenjahrtag kann einberufen werden auf
· Beschluss des Vorstandes oder des ordentlichen Landesschützenjahrtages
· schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
· Verlangen der Rechnungsprüfer
· Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
und hat binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Landesschützenjahrtagen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen.
(4) Anträge zum Landesschützenjahrtag sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Landesschützenjahrtages – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Der Landesschützenjahrtag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
(7) Der Landesschützenjahrtag beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Landesverbandes erfordern eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz beim Landesschützenjahrtag führt der Landeskommandant = Landesobmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jedes Landesschützenjahrtages ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist beim nächsten Landesschützenjahrtag zu genehmigen.